Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit seinem Urteil 8 C 20.09 am 23. Juni 2010 den zulässigen Äußerungen von Industrie- und Handelskammern Grenzen gesetzt. Äußerungen sind nur zulässig, wenn sie sich auf einen Sachverhalt bezieht, der nachvollziehbare Auswirkungen auf die Wirtschaft im Bezirk der Industrie- und Handelskammer hat. Diese Auswirkungen müssen sich aus der Äußerung und ihrem textlichen Zusammenhang ergeben. Zudem müssen Erklärungen und Stellungnahmen einer IHK unter Einhaltung des dafür vorgesehenen Verfahrens zustande kommen (in diesem Fall Beschlüsse der Vollversammlung und des Berufsbildungsausschusses). Faktisch bestätigt das Urteil, dass die 80 Industrie- und Handelskammern nur ein eingeschränktes politisches Mandat haben. mehr