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► § 79, (1) BBiG / § 44 (1) HWO - Der Berufsbildungsausschuss ist in allen wichtigen Angelegenheiten der beruflichen Bildung zu unterrichten und zu hören.
Diese Unterrichtungs- und Anhörungspflicht gegenüber den Organen der zuständigen Stelle umfasst alle wichtigen Angelegenheiten der beruflichen Bildung, wie der Berufsausbildung, der beruflichen Fortbildung und der beruflichen Umschulung. Eine nicht abschließende Auflistung dieser wichtigen Angelegenheiten ist in den Absätzen 2 und 3 des § 79 BBiG bzw. analog des § 44 HWO aufgeführt.
► § 79, (1) BBiG / § 44 (1) HWO - Er (der Berufsbildungsausschuss) hat im Rahmen seiner Aufgaben auf eine stetige Entwicklung der Qualität der beruflichen Bildung hinzuwirken.
Die Bedeutung der Qualitätssicherung und -entwicklung für die Berufsbildung wird unterstrichen und eine Leitlinie für die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben der Berufsbildungsausschüsse formuliert. Diese Aufgabe ist eine „wichtige Angelegenheit“ im Sinne des § 79 (1) BBiG / § 44 (1) HWO. Der Berufsbildungsausschuss hat entsprechende Anhörungs- und Unterrichtungsrechte.
► § 79 (4) BBiG - Der Berufsbildungsausschuss hat die auf Grund dieses Gesetzes von der zuständigen Stelle zu erlassenden Rechtsvorschriften für die Durchführung der Berufsbildung zu beschließen.
Diese Beschlusskompetenz der Berufsbildungsausschüsse umfasst (soweit keine gesetzlichen Regelungen bestehen) u. a.:
Für den Regelungsbereich des Handwerks sind diese Punkte im § 44 (3) HWO annähernd analog als Unterrichtungspunkte aufgeführt. Im Handwerk befindet über alle den BBA betreffenden Aktivitäten bzw. alle Aktivitäten des BBA die Vollversammlung - § 44 (4 und 5) HWO.